Er habe sie allerdings nie bedroht (Plädoyer Berufungskläger KG S. 22). Die Vorinstanz hat jedoch nachvollziehbar und klar aufgezeigt, weshalb sie sich auf die Aussagen der Zivilklägerin abstütze und sie infolgedessen den Sachverhalt für die Vorfälle vom 25. März 2017 sowie vom April 2017 als erstellt erachtete. Dabei stützte sich die Vorinstanz neben Ausführungen der Zivilklägerin auch auf übereinstimmende Aussagen der Auskunftspersonen, Angaben im Polizeirapport, WhatsApp-Nachrichten sowie auf ein teilweises Zugeständnis des Berufungsklägers ab. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.6 S. 73 ff.;