4.3.3.2. Dem vom Berufungskläger in nur pauschaler Weise vorgebrachten Einwand, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Erstinstanz brachte der Berufungskläger - in Bezug auf die Nötigung - einzig vor, er sei vom März bis Juli 2017 mehrmals an der Wohnadresse der Zivilklägerin vorbeigefahren. Er habe sie allerdings nie bedroht (Plädoyer Berufungskläger KG S. 22).