Diesbezüglich wird von einem Motivationsmix gesprochen. Dabei werden neben Wut, Frustration sowie der vom Berufungskläger geltend gemachten Wiederannäherung auch ein Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der Partnerin verlassen worden zu sein (vgl. Beilage 2 zu amtl. Bel. 4 S. 3), aufgeführt. Zusammengefasst vermag der Berufungskläger mit seinen allgemeinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.3.3. "Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst" 4.3.3.1. Der Berufungskläger bestritt, dass es zu den beiden Vorfällen vom 25. März 2017 und vom April 2017 vor dem Haus der Zivilklägerin gekommen sei.