Spätestens jedoch mit der Unterzeichnung der Vereinbarung Mitte März 2017 sowie der anschliessenden Auflösung der geschäftlichen Beziehung Ende März 2017 musste dem Berufungskläger jedoch klar gewesen sein, dass die Zivilklägerin, nachdem sie nun auch die letzte Verbindung, die geschäftliche Beziehung, aufgelöst hatte, keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger wünschte und die Trennung endgültig war (vgl. dazu voranstehende E. 3.3.2.1). Die Zivilklägerin teilte dies dem Berufungskläger mehrfach deutlich mit und brach von ihrer Seite her den Kontakt vollständig ab.