Die Zivilklägerin zog nach einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zu diesem Zeitpunkt mögen die Ausführungen des Berufungsklägers insofern zutreffen, als er seinerseits noch auf eine Wiederaufnahme der Liebesbeziehung hoffen durfte. Wie auch von der Zivilklägerin beschrieben, war es für sie ein Prozess über viele Monate, wobei sich der Kontakt nach der faktischen Trennung grundsätzlich auf die berufliche Beziehung bezog.