4. Vorfall Bild mit zwei Grabsteinen) bestritten. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. 4.3.2. Allgemeine Vorbringen zu den Drohungen Der Berufungskläger brachte zum Vorhalt der Drohungen zunächst in allgemeiner Weise vor, durch die Kontaktnahmen habe er versucht, die Zivilklägerin zu einer Hinwendung, Zuneigung zu seiner Person zu veranlassen, sie zurückzugewinnen, sei es auch nur für ein Gespräch. Gedroht habe er ihr allerdings nie.