Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Vorinstanz habe auf Einvernahmen abgestellt, welche vor dem Beizug der amtlichen Verteidigung stattgefunden haben, wird auf die Ausführungen zur Vorfrage des Berufungsklägers unter E. 2.2.1 verwiesen. 4.3. Vorwurf der mehrfachen Drohung 4.3.1. Übersicht Bezüglich des Schuldvorwurfs der mehrfachen Drohungen wurden vom Berufungskläger zusammengefasst vier Sachverhaltskomplexe (1. Vorfälle vom März/April 2017 bei der Wohnadresse der Zivilklägerin ["Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst"]; 2. Vorfall bezüglich Romeo und Julia; 3. Vorfall "Die Flucht gelingt dir nicht"; 4. Vorfall Bild mit zwei Grabsteinen) bestritten.