Im Weiteren sind die vom Berufungskläger aufgeführten Schulden gegenüber den Zeugen weder Teil des angeklagten Sachverhaltes noch sind sie für einen Schuldspruch von Relevanz. Eine Verletzung der vom Berufungskläger angerufenen Grundsätze ist vorliegend nicht gegeben und auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.