Sie könnten höchstens bestätigen, dass der Berufungskläger bei ihnen Schulden hatte, namentlich gegenüber ihm Forderungen bestehen, die nicht auf einem Rechtsgrund, sondern auf blosser moralischer Verpflichtung basieren. Massgebend ist jedoch nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Schuld, sondern die Absicht des Berufungsklägers, sein Geld vor dem Sozialamt versteckt und dieses nicht entsprechend ausgewiesen zu haben. Im Weiteren sind die vom Berufungskläger aufgeführten Schulden gegenüber den Zeugen weder Teil des angeklagten Sachverhaltes noch sind sie für einen Schuldspruch von Relevanz.