4.2.7.3. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen E.__, F.__ und G.__ wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch vom Obergericht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter E. 4.2.6), weil die Zeugen keine für die Erstellung des relevanten Sachverhaltes entscheidenden Ausführungen machen können. Sie könnten höchstens bestätigen, dass der Berufungskläger bei ihnen Schulden hatte, namentlich gegenüber ihm Forderungen bestehen, die nicht auf einem Rechtsgrund, sondern auf blosser moralischer Verpflichtung basieren.