4.2.7.2. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 - 195 StPO N. 79 zu Art. 10).