32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er machte dazu geltend, die Vorinstanz habe Beweismittel (Einvernahme der Zeugen), welche zu seiner Entlastung geeignet wären, nicht berücksichtigt. Das Gericht habe deshalb von dem für ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen.