Aussagen des Berufungsklägers, der mehrfach einvernommen wurde und immer wieder andere Versionen zu Protokoll gab. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019, im vorinstanzlichen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 f) sowie in der Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2020 verwiesen. 4.2.7. Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo / der Unschuldsvermutung / von Art. 6Ziff. 2 EMRK 4.2.7.1. Der Berufungskläger rügte eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art.