Diese hätte er gegenüber dem Sozialamt angeben bzw. im Antrag deklarieren müssen. Durch die täuschenden Angaben des Berufungsklägers wurde bei der Sachbearbeiterin des Sozialamts Nidwalden eine Fehlvorstellung über die wirklichen Gegebenheiten hervorgerufen, womit sie sich in einem Irrtum befand. Bezüglich des Irrtums kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. II.9.1.3 S. 148 sowie im Übrigen auf E. II.9.1.4 ff. S. 148-151 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.5.3. Der Berufungskläger ist schuldig des Betrugs (Art. 146 StGB). Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.