Wer in einem Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe auf Ersuchen nicht alle Kontoauszüge/Vermögenswerte auflegt, sondern im Gegenteil gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin wiederholt vorgeblich äussert, der Erlös aus einem Hausverkauf sei aufgebraucht, täuscht konkludent über seine Vermögenssituation. Daneben wusste der Berufungskläger um die Existenz weiterer und bedeutender Vermögenswerte. Diese hätte er gegenüber dem Sozialamt angeben bzw. im Antrag deklarieren müssen.