4.2.5.2. Das Sozialamt hatte in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Erträge der Blumenfelder Bedenken bzw. monierte in diesem Zusammenhang die fehlende Buchhaltung. Keine Vorbehalte wurden indessen bezüglich allenfalls noch vorhandenem Geld aus dem Hausverkauf gemacht (STA-act. 13.15.1.33 f.). Zweifel über die allfällige Existenz eines Resterlöses aus dem Liegenschaftsgeschäft hatte das Sozialamt jedoch nicht. Es konnte sich somit nicht über das noch vorhandene Geld aus dem Hausverkauf irren.