4.2.5. Irrtum 4.2.5.1. In rechtlicher Hinsicht machte der Berufungskläger geltend, wer zweifle könne nicht irren. Es fehle in casu am Tatbestandsmerkmal des Irrtums. Das Sozialamt habe Bedenken gehabt und die Empfehlung abgegeben, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht auszubezahlen. Nichtsdestotrotz seien keine weiteren Abklärungen getroffen worden. Die Vorinstanz sei auf die von ihm geltend gemachten Zweifel des Sozialamtes nicht eingegangen.