Das Gegenteil ist der Fall. Das Sozialamt verlangte vom Berufungskläger weitere Unterlagen ein und brachte aufgrund von Unstimmigkeiten einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchhaltung der Blumenfelder an. Ungenügende Vorsicht bzw. Leichtfertigkeit bei der Behandlung des Gesuchs des Berufungsklägers um wirtschaftliche Sozialhilfe gereicht dem Sozialamt nicht zum Vorwurf. Der Berufungskläger hat es bewusst unterlassen, gegenüber dem Sozialamt sämtliche Vermögenswerte offenzulegen. Darüber hinaus hat er zeitnah eine grössere Summe Geldes (Fr. 25'000.00) ohne Rechtsgrund an die Zivilklägerin überwiesen, um diese vor der Amtsstelle zu verheimlichen.