4.2.4.3. Bezüglich Arglist ist zudem festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers dahinfällt, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Demgemäss müsste die dem Sozialamt anzurechnende Leichtfertigkeit ein Ausmass annehmen, welches die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers völlig in den Hintergrund treten liessen. Dies trifft vorliegend offenkundig nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall.