Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Sozialamts, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob und inwiefern der Berufungskläger seine finanzielle Situation im Griff hat. Der Anspruchsteller bzw. der Berufungskläger ist, wie bereits ausgeführt wurde, als mündiger Bürger zu behandeln. Dafür, dass das Sozialamt anders gehandelt hätte, bestehen keine Anzeichen. Zudem geht man mit der Vorinstanz einig, dass die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers nicht als komplizierte Angelegenheiten bezeichnet werden können.