Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es dem Sozialamt Nidwalden bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung bewusst gewesen sei, dass der Berufungskläger die Übersicht über seine finanzielle Situation verloren habe. Der Berufungskläger berief sich dabei auf seinen Antrag betreffend die Errichtung einer Beistandschaft in finanzieller Hinsicht. Der von ihm gestellte Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist vorliegend nicht relevant. Der Antrag datiert vom 8. August 2018 und ist rund ein Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eingereicht worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.