Zusammengefasst sei die Vorinstanz somit aktenwidrig davon ausgegangen, dass das Sozialamt die Unterlagen sorgfältig geprüft habe. 4.2.4.2. In Bezug auf den Einwand, wonach das Sozialamt über alle Akten zur Erkennung der Vermögenssituation verfügte, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Berufungsklägers hingewiesen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.9.1.2 S. 146 ff. zur Arglist). Dass das Sozialamt im Besitz diverser Unterlagen, namentlich des Liegenschaftskaufvertrages und einzelner Kontoauszüge war, entlastet den Berufungskläger nicht. Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.