Zusammengefasst machte der Berufungskläger somit geltend, das Sozialamt hätte aufgrund der damaligen Sachlage Rückfragen stellen sowie weitere Abklärungen treffen müssen. Andererseits verwies der Berufungskläger darauf, dem Sozialamt sei bei Antragsstellung bereits bekannt gewesen, dass er über seine finanziellen Verhältnisse keine Übersicht habe, was das Sozialamt hätte aufmerksam und vorsichtig machen müssen. Zusammengefasst sei die Vorinstanz somit aktenwidrig davon ausgegangen, dass das Sozialamt die Unterlagen sorgfältig geprüft habe.