So habe der Kontostand des Berufungsklägers bereits neun Monate nach dem Hausverkauf lediglich noch Fr. 9'000.00 aufgewiesen. Dies hätte zu monatlichen Ausgaben von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 geführt. Das Sozialamt hätte Kontoauszüge der Konten des Berufungsklägers und seiner Ex-Frau einfordern müssen, dann wäre problemlos zu erkennen gewesen, dass auf dem Konto (IBAN CH54 0840 __) noch Geld da gewesen sei. Zusammengefasst machte der Berufungskläger somit geltend, das Sozialamt hätte aufgrund der damaligen Sachlage Rückfragen stellen sowie weitere Abklärungen treffen müssen.