4.2.4. Arglist 4.2.4.1. Der Berufungskläger monierte in rechtlicher Hinsicht zunächst die Arglist und führte dazu aus, dass das Sozialamt im Besitz aller Akten gewesen sei, um die Vermögenssituation zu erkennen. Im Wesentlichen nannte er folgende zwei konkrete Möglichkeiten, wie das Sozialamt den fehlenden Anspruch hätte erkennen können und müssen. Einerseits habe das Sozialamt über alle Akten verfügt, um die Vermögenssituation des Berufungsklägers zu erkennen. Es hätten klare Hinweise auf nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden. So habe der Kontostand des Berufungsklägers bereits neun Monate nach dem Hausverkauf lediglich noch Fr. 9'000.00 aufgewiesen.