Die Behauptungen des Berufungsklägers sind in sich nicht schlüssig, sie sind widersprüchlich und aktenwidrig, weshalb sie als Schutzbehauptungen gewertet werden. Infolgedessen kann wie ausgeführt vorliegend nicht auf die Aussagen des Berufungsklägers abgestellt werden. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 f.) zu verweisen. Nach dem Ausgeführten erachtet das Berufungsgericht den Sachverhalt gestützt auf die Akten sowie die Aussagen der Zivilklägerin gemäss Anklage als erstellt.