Im Rahmen der Einvernahme vor dem Kantonsgericht gab er zunächst an, das Geld sei für ein Projekt in U.__ gewesen, um danach zu korrigieren, das Geld sei für die Kinder gewesen. Vor dem Berufungsgericht gab er wieder eine andere Version an, nämlich, dass er die Fr. 25'000.00 bei jemanden habe deponieren wollen. Wie soeben gezeigt, führte der Berufungskläger ein Gemenge an verschiedenen Gründen aus, weshalb er das Geld der Zivilklägerin überwiesen hatte. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind in sich nicht schlüssig, sie sind widersprüchlich und aktenwidrig, weshalb sie als Schutzbehauptungen gewertet werden.