4.2.3.3. Auch in Bezug auf die Fr. 25'000.00, welche der Berufungskläger der Zivilklägerin am 14. Juni 2017 überwies, verstrickte sich der Berufungskläger in widersprüchliche Aussagen. So gab der Berufungskläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es sich dabei um Schwarzgeld handle. Im Weiteren führte er aus: «Es ist wie eine Schuld, dass sie Geld erhält, im Fall, dass ich einmal sterben [sic] würde» (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 31. Oktober 2017, STA-act. 13.15.2.11 dep. 29). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Kantonsgericht gab er zunächst an, das Geld sei für ein Projekt in U.__ gewesen, um danach zu korrigieren, das Geld sei für die Kinder gewesen.