Die Behauptungen des Berufungsklägers sind nicht schlüssig, sondern höchst widersprüchlich. Der Berufungskläger versuchte den Geldbetrag vor dem Sozialamt Nidwalden zu verbergen, um selber darüber entscheiden zu können, wie er diesen verwenden möchte. Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger das Geld tatsächlich seiner Ex- Frau oder seinen Kindern übergeben wollte, bestehen nicht. Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 ff.).