Im Weiteren würde selbst das Bestehen einer moralischen Schuld, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, nichts daran ändern, dass das Geld beim Auffinden im Besitz des Berufungsklägers stand und somit eindeutig ihm zuzuordnen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 120 2. Abschnitt) ist die Behauptung des Berufungsklägers, wonach es sich nicht um sein Geld handle und er es deshalb nicht angegeben habe, nicht glaubhaft. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind nicht schlüssig, sondern höchst widersprüchlich.