Es ist nicht zu übersehen, dass seit der Abhebung des Geldes und der Hausdurchsuchung mehrere Monate vergangen sind, ohne dass der Berufungskläger sich bemüssigt fühlte, das Geld (oder einen Teil davon) an seine Kinder oder seine Ex-Frau zukommen zu lassen. Der Berufungskläger wollte das Geld offensichtlich nicht den Kindern und der Ex-Frau übergeben, sondern in seinem Vermögen behalten. Im Weiteren würde selbst das Bestehen einer moralischen Schuld, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, nichts daran ändern, dass das Geld beim Auffinden im Besitz des Berufungsklägers stand und somit eindeutig ihm zuzuordnen ist.