4.2.3.2. Dem Berufungskläger stand es jederzeit frei, zumindest einen Teil des Geldes aus dem Hausverkauf - nach den Abhebungen vom gemeinsamen Konto - direkt seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zu übergeben, um damit seine Schulden zu begleichen bzw. seiner «moralischen Verpflichtung» nachzukommen. Er entschied sich jedoch für einen anderen Weg und bewahrte das Geld in bar bei sich zu Hause auf. Es ist nicht zu übersehen, dass seit der Abhebung des Geldes und der Hausdurchsuchung mehrere Monate vergangen sind, ohne dass der Berufungskläger sich bemüssigt fühlte, das Geld (oder einen Teil davon) an seine Kinder oder seine Ex-Frau zukommen zu lassen.