Überdies habe er nicht gewusst, dass dieses Geld zu seinen Vermögenswerten zu zählen sei. Zusammengefasst monierte der Berufungskläger somit die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche seine Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit des Bargeldes als nicht glaubhaft beurteilte und den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin sowie die Akten als erstellt erachtete.