4.2.3. 4.2.3.1. Der Berufungskläger rügte zunächst, wie bereits vor der Vorinstanz, dass das Bargeld, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2017 bei ihm beschlagnahmt wurde, nicht ihm gehöre, sondern seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Auch wenn er den Zahlungstermin an seine Familienmitglieder verschoben habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Geld nicht ihm gehöre. Mit der Bezahlung des Geldes aus dem Hausverkauf habe er gegenüber seinen Kindern und seiner Ex-Frau eine moralische Verpflichtung erfüllen wollen. Überdies habe er nicht gewusst, dass dieses Geld zu seinen Vermögenswerten zu zählen sei.