Dieser Beweisantrag wurde bereits vor dem Kantonsgericht gestellt und von der Vorinstanz abgewiesen. Der Berufungskläger machte in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener Grundsätze (Verletzung des Grundsatzes von in dubio pro reo, der Unschuldsvermutung sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend; darauf wird unter E. 4.2.7 eingegangen.