4.2.2. Übersicht Der Berufungskläger monierte das vorinstanzliche Urteil in mehrfacher Hinsicht. Zunächst wird auf die Einwände in Bezug auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung bzw. die Erstellung des Sachverhalts (vgl. sogleich E. 4.2.3) sowie deren rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4.2.4 f.) eingegangen. Sodann folgen Ausführungen zum Beweisantrag des Berufungsklägers um Einvernahme von E.__, F.__ und G.__ als Zeugen (vgl. E. 4.2.6). Dieser Beweisantrag wurde bereits vor dem Kantonsgericht gestellt und von der Vorinstanz abgewiesen.