alamt Nidwalden, bei M.__, wegen finanzieller Schwierigkeiten. Das Formular "Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe" reichte der Berufungskläger am 29. Juni 2017 ein. Aus dem Formular ergeben sich weder die oben ausgeführte Zahlung an die Zivilklägerin von Fr. 25'000.00 noch sein hälftiger Anspruch auf Fr. 95'498.90 (gemeinsames Konto mit seiner Exfrau bei der Migros Bank AG). Das Gesuch des Berufungsklägers um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde mit Entscheid vom 26. Juli 2017 gutgeheissen und eine Auszahlung von monatlich Fr. 2'086.00 befristet bis Dezember 2017 bewilligt. Am 7. August 2017 wurden dem Berufungskläger Fr. 1'415.00 ausbezahlt.