4.2. Vorwurf des Betrugs 4.2.1. Erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz hielt die zum Vorfall des Betrugs erstellten Sachverhaltselemente fest (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.2 S. 115 f.), welche vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ist somit Folgendes erstellt: Der Berufungskläger überwies der Zivilklägerin am 14. Juni 2017 Fr. 25'000.00 aus dem Geld des Hausverkaufs. Beim Berufungskläger wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2017 Bargeld in der Höhe von Fr. 37'250.00 gefunden, welches ebenfalls aus dem Hausverkauf stammte. Am 19. Juni 2017 meldete sich der Berufungskläger telefonisch beim Sozi-