Wenn der Berufungskläger nun trotz des ihm nachgewiesenen mehrfachen rechtswidrigen Verhaltens ein Opferverhalten der Zivilklägerin geltend zu machen versuchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zivilklägerin hat lange Zeit versucht, wenigstens die geschäftliche Beziehung aufrecht zu erhalten, um schlussendlich im März 2017 auch diese Verbindung abbrechen zu müssen. Soweit der Berufungskläger Rachegefühle der Privatklägerin aus der Zeit ihrer Beziehung geltend machte, werden diese von ihm weder näher ausgeführt noch lassen sich im Verhalten der Zivilklägerin Anzeichen in eine solche Richtung entnehmen. Auch damit vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen.