Vielmehr zeigte die Zivilklägerin in den diversen Einvernahmen glaubhaft die Auswirkungen auf, welche das Verhalten des Berufungsklägers auf sie zeitigte. Aufgrund der grossen Anzahl an Vorfällen sowie der wiederholten Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots durch den Berufungskläger vermag es nicht zu überraschen, dass das Sicherheitsgefühl der Zivilklägerin durch jedes weitere Auftauchen des Berufungsklägers massiv gestört wurde. Wenn der Berufungskläger nun trotz des ihm nachgewiesenen mehrfachen rechtswidrigen Verhaltens ein Opferverhalten der Zivilklägerin geltend zu machen versuchte, kann ihm nicht gefolgt werden.