Der Berufungskläger vermag mit seinen allgemeinen Ausführungen zum angeblichen Verhalten der Zivilklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lassen sich in den Aussagen der Zivilklägerin keine Hinweise auf eine Aggravation oder ein übertriebenes Opferverhalten finden. Ein solches liess sich sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht feststellen. Vielmehr zeigte die Zivilklägerin in den diversen Einvernahmen glaubhaft die Auswirkungen auf, welche das Verhalten des Berufungsklägers auf sie zeitigte.