3.3.2.2. Verhalten der Zivilklägerin Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, die überzeichneten Vorwürfe der Zivilklägerin seien vor dem Hintergrund ihres eigenen Verhaltens zu relativieren und entsprechend zu würdigen. Im Weiteren seien die Rachegefühle der Zivilklägerin aus der Beziehung heraus nicht in diesem Strafverfahren zu bedienen. Auch wurde der Zivilklägerin ein übertriebenes Opferverhalten sowie das Ziel einer Solidarisierung des Umfeldes vorgehalten.