An dieser richterlichen Überzeugung vermögen weder die Ausführungen des Berufungsklägers, welcher aufgrund des Aufsuchens der Blumenfelder in Y.__ durch die Zivilklägerin sowie aufgrund ihres Besuches am WAUW-Festival Mitte Juni 2017 eine On/Off-Beziehung zu interpretieren versuchte noch die von ihm aufgelegten Mitteilungen der Zivilklägerin etwas zu ändern. Der Zivilklägerin war es weder untersagt, die Blumenfelder aufzusuchen noch am WAUW- Festival teilzunehmen, selbst wenn sie damit rechnen musste, dem Berufungskläger dort über den Weg zu laufen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 35 ff. verwiesen.