Beide Parteien sind sich einig, dass es Mitte März 2017 zur Auflösung der geschäftlichen Beziehung gekommen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste auch der Berufungskläger einsehen, dass es mit der Zivilklägerin zu keiner Liebesbeziehung mehr kommen werde. An dieser richterlichen Überzeugung vermögen weder die Ausführungen des Berufungsklägers, welcher aufgrund des Aufsuchens der Blumenfelder in Y.__ durch die Zivilklägerin sowie aufgrund ihres Besuches am WAUW-Festival Mitte Juni 2017 eine On/Off-Beziehung zu interpretieren versuchte noch die von ihm aufgelegten Mitteilungen der Zivilklägerin etwas zu ändern.