Ohne Zweifel erweist sich die Auflösung einer Beziehung im Regelfall für beide Parteien als schwierig. So schilderte auch die Zivilklägerin in nachvollziehbarer Weise (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme), dass sich die Loslösung vom Berufungskläger auch für sie nicht einfach gestaltet habe. Sie habe zunächst weiterhin die Hoffnung gehabt, die Beziehung könne sich auf eine rein geschäftliche Art beschränken. Irgendwann sei es dann zu einem Punkt gekommen, wo der Kontakt vollständig abgebrochen werden musste. Dies sei im März 2017 gewesen (STA-act. 8.2.128 f. dep. 17 f.).