Auch die Zivilklägerin schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie von ihrer Seite der Prozess vom Aus der Liebesbeziehung bis hin zum Ende der geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehung abgelaufen ist und wie sie dies empfunden hat. Dabei führte sie unmissverständlich und nachvollziehbar aus, dass sie dem Berufungskläger von Beginn weg klar mitgeteilt habe, dass sich die weiteren Kontaktaufnahmen rein auf die berufliche Zusammenarbeit beschränken würden (EVP ZK OG S. 10). Ohne Zweifel erweist sich die Auflösung einer Beziehung im Regelfall für beide Parteien als schwierig.