Im Weiteren führte er jedoch auch aus, dass die Zivilklägerin bis im Frühjahr 2017 (EVP BK OG S. 5) auf den Blumenfeldern geholfen habe und auf diesen Zeitpunkt die effektive Beendigung auch der geschäftlichen Beziehung anzusiedeln sei. Der Berufungskläger musste demnach spätestens mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehung Mitte März 2017 auch vom definitiven Ende der persönlichen Beziehung ausgehen.