Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Obergericht zwar aus, für ihn sei aufgrund der weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Zivilklägerin nie klar gewesen, ob es "nur" eine Geschäftsbeziehung sei oder ob es früher oder später nicht auch wieder eine intime Beziehung geben werde (EVP BK OG S. 6). Im Weiteren führte er jedoch auch aus, dass die Zivilklägerin bis im Frühjahr 2017 (EVP BK OG S. 5) auf den Blumenfeldern geholfen habe und auf diesen Zeitpunkt die effektive Beendigung auch der geschäftlichen Beziehung anzusiedeln sei.