Soweit der Berufungskläger damit geltend zu machen versuchte, die Beziehung habe erst Ende Juni 2017 (1. Halbjahr) geendet, ist ihm nicht zu folgen. Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Obergericht zwar aus, für ihn sei aufgrund der weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Zivilklägerin nie klar gewesen, ob es "nur" eine Geschäftsbeziehung sei oder ob es früher oder später nicht auch wieder eine intime Beziehung geben werde (EVP BK OG S. 6).