In Bezug auf das Ende der Beziehung führte der Berufungskläger aus, das Beziehungsende erscheine für die Zivilklägerin rückblickend offensichtlich klarer als es tatsächlich gewesen sei. Im ersten Halbjahr 2017 sei das Beziehungsende weder für sie noch für den Berufungskläger so eindeutig gewesen. Die Zivilklägerin habe dem Berufungskläger gegenüber immer wieder Signale zu einer Kontaktnahme ausgesandt.